Die allgemeine wie auch die berufsbezogene Deutschsprachförderung werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Die Ressortzuständigkeiten sind allerdings auf das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgeteilt. Während das BMI für die allgemeine Sprachförderung bis B1 zuständig ist (Integrationskurse), liegt die Förderung der berufsbezogenen Sprachkurse in der Ressortzuständigkeit des BMAS.
Integrationskurse
Integrationskurse sollen Zuwanderern die deutsche Sprache sowie gesellschaftliche Gepflogenheiten, die das Leben in Deutschland prägen, näherbringen. Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über die Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH als zugelassener Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.
- Teilnahmeberechtigte:
- Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben.
- Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben.
- Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind.
- Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
- Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia).
- Ausländer, die eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch eine Schule besuchen, können nicht am Integrationskurs teilnehmen.
Das Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Integrationskurs enthält weitere Informationen für teilnahmeberechtigte und teilnahmeverpflichtete Neuzuwanderer sowie für teilnahmeverpflichtete bereits länger in Deutschland lebende Zuwanderer. Es steht in zahlreichen Sprachen zur Verfügung. Sie finden das Merkblatt in verschiedenen Sprachen auf der Website des BAMF.
Integrationskurs oder Alphabetisierungskurs
Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag brauchen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und Arbeitskollegen, das Schreiben von Briefen und das Ausfüllen von Formularen. Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland und vermittelt Ihnen Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes.
Es gibt spezielle Integrationskurse für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Alphabetisierungskurse dauern 960 Unterrichtsstunden. Welcher Kurs für Sie der richtige ist und mit welchem Kursabschnitt Sie beginnen sollten, stellt der Kursträger in einem Test vor Kursbeginn fest. Je nach Sprachkenntnissen wird so das geeignete Modul für den Einstieg in den Kurs ermittelt.
Alle Teilnehmer sind verpflichtet den Einstufungstest zu absolvieren. Der Test findet jeden Donnerstag um 12:30 Uhr in der Trebuser Straße 55 statt. Eine vorherige Anmeldung ist nicht nötig.
- Bitte bringen Sie zum Einstufungstest folgende Unterlagen mit:
- Ausweis
- Leistungsbescheid des Sozialamtes/Jobcenters
- ggf. Teilnahmeverpflichtung der Ausländerbehörde
Abschlusstest & Zertifikat
- Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch:
- den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,
- den skalierten Test „Leben in Deutschland“. Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen und den Test zum Orientierungskurs bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen und erhalten das Zertifikat Integrationskurs.
Kontakt und Ansprechpartner
Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH
Julius-Pintsch-Ring 25 | 15517 Fürstenwalde/Spree
- Andreas Lieske
- 03361 358406
- 03361 358402
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir eine gendergerechte Form von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Wir möchten darauf hinweisen, dass dies aus rein redaktionellen Gründen geschieht und keinerlei Wertung beinhaltet. Selbstverständlich beziehen sich die Angaben auf alle Geschlechter.